Satzung der Schützengesellschaft von 1834 Letter e.V. 

§1 

Die Schützengesellschaft führt den Namen 
„Schützengesellschaft von 1834 Letter e.V. “
-im folgenden Verein genannt-  
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Letter.  

Er ist kooperativ angeschlossen:  

  1. einem Kreisschützenverband 
  2. dem Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. 
  3. dem Deutschen Schützenbund e.V. 
  4. dem Regionsportbund Hannover e.V.  

bzw. deren jeweiligen Rechtsnachfolgern.   

§2 

Rechtsgrundlage  

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und den nach dieser Satzung erlassenen Ordnungen, welche nicht Bestandteil dieser Satzung sind ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.   

§3

Zweck  

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Pflege und Förderung  des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes
  • die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
  • die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften
  • die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums

Der Verein ist  parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.  

Der Verein regelt im Einklang mit den Satzungen der im §1 unter 1-4 genannten Organe seine Angelegenheiten selbständig. Jeder, der den Antrag auf Aufnahme in den Verein stellt, gehört nach Aufnahme auch den genannten Organen an   

§4 

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und sein Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. 

Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß §3 Nr. 26a EstG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet.

§5  

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  

§6 

Mitgliedschaft  

Der Verein hat:  

  1. ordentliche Mitglieder 
  2. Ehrenmitglieder 
  3. Ehrenvorsitzende  

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter, wobei für Jugendliche unter 12 Jahren zusätzliche gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den erweiterten Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an und erhält auf Antrag eine Mitgliedsnadel und einen Schützenpass.  

Personen, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom erweiterten Vorstand auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.  

Zum Ehrenvorsitzenden kann die Jahreshauptversammlung den bisherigen 1.Vorsitzenden nach seinem Ausscheiden ernennen. Er behält Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.   

§7 

Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:  

  1. durch Ausübung ihres Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen
  1. zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt 
  1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  1. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die Satzung zu achten und zu befolgen, Kameradschaft zu üben und zu pflegen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen und die Versammlungsbeschlüsse zu erfüllen. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §1 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im §1 genannten Vereinigungen, deren Gerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.  

Das Tragen der Uniform ist erwünscht. 

Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Bewerber.

§8 

Beiträge  

Die Mitglieder haben zu entrichten:  

  1. bei Eintritt einen einmaligen Aufnahmebeitrag 
  2. die festgelegten Beiträge  

Die Höhe der Beiträge zu 1. und 2. werden jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Fälligkeitstermine werden auf der Jahreshauptversammlung vom Vorstand bekannt gegeben.  

In dem festgelegten Beitrag sind enthalten:  

  1. der Beitrag für den Verein 
  2. die Beiträge für die angeschlossenen Verbände gemäß §1 
  3. die Beiträge für Versicherungsschutz (mit diesen Beiträgen ist gleichzeitig ein Versicherungsschutz im Rahmen der vom Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. abgeschlossenen Sportversicherungsverträge verbunden). 

§9 

Verlust der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlischt durch 

  1. Austritt 
  2. Auflösung 
  3. Tod 
  4. Ausschluss  

Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erfolgt sein. Sämtliche entstandenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben durch den Austritt unberührt. 

Ausgeschlossen können Mitglieder werden:

  1. wenn eine Beitragszahlung trotz schriftlicher Aufforderung nach länger als  sechs Monaten ab Fälligkeitstermin nicht erfolgt ist, 
  2. wenn die Satzungen der Organe gemäß §1 dieser Satzung oder des Vereins schwer oder wiederholt verletzt wurden, 
  3. wenn Vereinsbeschlüsse nicht beachtet wurden, 
  4. bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des DSB oder die Ausschreibungen des Vereins, 
  5. bei rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens, 
  6. bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens oder des Vereins.  

Maßgebend für den Ausschluss ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes 

Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.   

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung beim Gesamtvorstand einzulegen. Die Berufung wird dem Ehrenrat vorgelegt, der endgültig entscheidet.  

Mit dem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene alle Rechte, insbesondere auch das Recht zum Tragen von Auszeichnungen  der Organe gemäß §1 dieser Satzung und des Vereins (Ehrennadeln, Bundes- und Verbandsabzeichen usw.). Der Schützenpass ist einzuziehen  

Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des Vereins nicht zu. Sämtliche entstandenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben durch den Ausschluß unberührt.   

§10

Gliederung des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:  

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand gemäß § 26 BGB 
  3. der Gesamtvorstand 
  4. der erweiterte Vorstand 
  5. der Ehrenrat 

§ 11 

Der Vorstand

Der Vorstand  gemäß § 26 BGB besteht aus:  

  1. dem Vorsitzenden 
  2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden 
  3. dem Schatzmeister 

Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB sind von den einschränkenden Bestimmungen des Paragraphen 181 BGB befreit. Je zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.  

Der Gesamtvorstand besteht aus:  

  1. den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB 
  2. dem Schriftführer 
  3. dem Leiter der Sportkommission  
  4. dem Leiter des Festausschusses 
  5. dem Jugendleiter  
  6. der Damenleiterin  

Der erweiterte Vorstand besteht aus:  

  1. den Mitgliedern des Gesamtvorstandes 
  2. dem stellv. Schriftführer 
  3. dem stellv. Schatzmeister 
  4. zwei stellv. Leiter der Sportkommission 
  5. zwei stellvertretende Jugendleiter  
  6. der  stellvertretenden Damenleiterin  
  7. dem stellv. Leiter des Festausschusses 
  8. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit 
  9. dem Ehrenvorsitzenden  

Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter haben in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes Anhörungsrecht jedoch kein Stimmrecht.  

Zusätzlich gebildet werden können:   

  1. Sonderausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben.  

Der Vorstand wird mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.  

In geraden Kalenderjahren:  

  1. Vorsitzender 
  2. Schatzmeister 
  3. Leiter des Festausschusses 
  4. stellv. Schriftführer 
  5. die stellv. Leiter der Sportkommission 
  6. Jugendleiter 
  7. Damenleiterin 
  8. Referent für Öffentlichkeitsarbeit  

In ungeraden Kalenderjahren:  

  1. die stellvertretenden Vorsitzenden 
  2. Schriftführer 
  3. Leiter der Sportkommission 
  4. stellv. Schatzmeister 
  5. die stellv. Jugendleiter 
  6. stellv. Damenleiterin 
  7. stellv. Leiter des Festausschusses  

Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. Für die Durchführung der Jugendversammlung ist die Jugendleitung zuständig.  

Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann der  erweiterte Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter ernennen.   

§12 

Rechte und Pflichten des Vorstandes 

Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlungen. Über seine Tätigkeit hat der Gesamtvorstand der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen zu berichten. Der Gesamtvorstand wird in seinen Aufgaben vom erweiterten Vorstand unterstützt. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt. 

Gesamt- und/oder erweiterte Vorstandssitzungen haben mindestens vierteljährig stattzufinden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.   

§13 

Kassenprüfer  

Die von der Jahreshauptversammlung gewählten 3 Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung durchzuführen. Während der Kassenprüfung, die jederzeit durchgeführt werden kann, müssen mindestens 2 Kassenprüfer anwesend sein. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzuschreiben. Bei der Jahreshauptversammlung berichten die Kassenprüfer über die erfolgten Prüfungen und beantragen ggf. Entlastung des Schatzmeisters. Bei der Wahl der Kassenprüfer ist ein Turnus einzuhalten, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 3 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 3 Jahren aus. Wiederwahl ist nach einjähriger Pause möglich.       

§14 

Versammlungen  

Die Versammlungen gliedern sich in:  

  1. Jahreshauptversammlung 
  2. Mitgliederversammlungen 
  1. Gesamtvorstandssitzungen 
  2. erweiterte Vorstandssitzungen  

Sitzungen des Vorstandes nach § 26 BGB werden vom Vorsitzenden oder eines der Vorstandsmitglieder nach Bedarf einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Die Jahreshauptversammlung hat im ersten Quartal eines jeden Jahres stattzufinden. 

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:  

  1. Wahl des Versammlungsleiters 
  2. Jahresberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes  
  3. Bericht der Kassenprüfer 
  4. Entlastung des Schatzmeisters 
  5. Entlastung des Vorstandes 
  6. Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern 
  7. Wahl der Kassenprüfer 
  8. Wahl des Ehrenrates 
  9. Festsetzungen des Aufnahmebeitrages, der Beiträge und der Königsgelder 
  10. Genehmigung des Haushaltsplanes 
  11. Satzungsänderungen 
  12. Anträge zur Jahreshauptversammlung 
  13. Ernennung von Ehrenvorsitzenden. 

Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten  Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen, gültigen Ja- und Nein- Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Näheres regelt die Wahl- und Versammlungsordnung.  

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Das Protokoll ist 6 Wochen nach der Versammlung durch Aushang zu veröffentlichen.   

Die Einladung zu der Jahreshauptversammlung muss schriftlich mit festgesetzter Tagesordnung 21 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt werden. 

Die Einladung kann auch in elektronischer Form an diejenigen Mitglieder erfolgen, die dem Verein hierzu ihre Email-Adresse mitgeteilt haben.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind 14 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.  

Näheres regelt die Wahl- und Versammlungsordnung  

Es ist mindestens eine Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr abzuhalten. Sie ist zuständig für die betreffenden Zeiträume und Wahlen der Delegierten zur Delegiertenversammlung.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mit festgesetzter Tagesordnung 14 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt werden. Die Einladung kann auch in elektronischer Form an diejenigen Mitglieder erfolgen, die dem Verein hierzu ihre Email-Adresse mitgeteilt haben. Anträge hierzu sind 8 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:  

  1. auf Beschluss des erweiterten Vorstandes
  2. auf schriftlichen, unter Angabe von Gründen, gestellten Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder  

Die Einberufung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.  

§15 

Ehrenrat  

Es wird ein Ehrenrat gewählt, der Streitigkeiten unter den Mitgliedern schlichtet. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern, die auf Dauer von 3 Jahren von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrenrat nicht angehören. Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zu erledigenden Angelegenheit beteiligt ist. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

§16

Haftpflicht  

Jeder durch grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen am Vermögen des Vereins verursachte Schaden ist vom Verursacher voll zu ersetzen.  

§17

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. 
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§18

Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der ¾ -Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die zu beschließenden Änderungen sind sämtlichen Mitgliedern 21 Tage vorher schriftlich mitzuteilen (siehe § 14)   

§19

Auflösung der Schützengesellschaft von 1834 Letter e.V.   

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Eine Auflösung kann nicht erfolgen, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Seelze, mit der Maßgabe, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, und zwar zur Förderung des Schießsportes. 

Mit Annahme dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.  

Diese vorliegende Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 

21.05.2022 beschlossen.